§ 28 StAgrGG 1985 § 28

StAgrGG 1985 - Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Personen, denen Gegenleistungen der Parteien für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, können begehren, daß ihre Forderungsrechte bei der Teilung abgelöst werden.

(2) Findet die Ablösung nicht statt, ist die Verpflichtung zu Gegenleistungen der Parteien für die Benützung der der Teilung unterzogenen Grundstücke entsprechend den künftigen Anteilen an der der Gegenleistung unterliegenden Nutzung auf die Parteien aufzuteilen.

In Kraft seit 23.01.1986 bis 31.12.9999
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