Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 16 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 26 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 23.01.1986 bis 31.12.9999
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