(1) Von den Parteien sind unbeschadet der Regelungen der Kosten gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBI. Nr. 173, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu tragen:
a) | die Kosten für die Durchführung der Bewertung, Vermessung und Vermarkung, wenn solche Kosten über die unentgeltliche Beistellung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des genannten Gesetzes hinaus noch entstehen; | |||||||||
b) | die Kosten für die Ausführung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen. |
(2) Die Agrarbehörde hat den Parteien bzw. der Agrargemeinschaft die von ihren Mitgliedern zu tragenden Kosten mit Bescheid vorzuschreiben. Der Ausschuß der Agrargemeinschaft hat diese Kosten auf die Mitglieder umzulegen; wird von einem Mitglied die Zahlungspflicht nicht anerkannt oder innerhalb von 3 Monaten nicht erfüllt, so hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.
(3) Wenn der Ausschuß der Agrargemeinschaft erklärt, daß die Agrargemeinschaft außerstande ist, die Umlage der Kosten vorzunehmen, oder der Ausschuß dies innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Kostenvorschreibungsbescheides gemäß Abs. 1 nicht vornimmt, so hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2013
0 Kommentare zu § 62 StAgrGG 1985