(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften zu überwachen.
(2) Die Überwachung erstreckt sich auf alle Agrargemeinschaften, gleichgültig, ob für die einzelne Gemeinschaft ein auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder dieses Gesetzes erlassener rechtskräftiger Regulierungsplan besteht oder nicht.
(3) Auf Grund dieses Überwachungsrechtes kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen durch vorläufigen Bescheid
1. | bei Agrargemeinschaften, bei welchen ein Teilungs- oder Regulierungsverfahren noch nicht eingeleitet ist, die Verwaltung der Gemeinschaft sowie die Ausübung der Nutzungsrechte vorläufig regeln, wenn dies zur Sicherung der geregelten und zweckmäßigen Benutzung und Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, zur Erreichung einer pfleglichen Behandlung und zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit derselben geboten erscheint; durch vorläufigen Bescheid konnen insbesondere Verwaltungssatzungen vorgeschrieben, bestehende ergänzt oder abgeändert und der Bezug einer oder mehrerer Nutzungen verhältnismäßig gekürzt werden; | |||||||||
2. | nach Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zur Über-gabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) oder bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes die Ausübung der Nutzungsrechte unter der in Z 1 angegebenen Voraussetzungen vorläufig regeln und auch vorläufige Verwaltungssatzungen erlassen. Solche vorläufige Bescheide dürfen eine Entscheidung über den Bestand oder das Ausmaß von Anteilsrechten nicht enthalten. |
(4) Weiters kann die Agrarbehörde bei Agrargemeinschaften, bei welchen ein Teilungs- oder Regulierungsverfahren noch nicht eingeleitet ist, sowie nach Einleitung eines solchen Verfahrens bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes mit vorläufigem Bescheid, wenn es die Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke erfordert, die Bestellung von geschulten forstlichen Fachorganen auftragen. Diese Verfügung kann auch nach Abschluß des Regulierungsverfahrens mit Bescheid getroffen werden.
(5) Über Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
0 Kommentare zu § 6 StAgrGG 1985