(1) Wer
a) | den von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 54 Abs. 1), | |||||||||
b) | den Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 39 und 40 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (§ 6 Abs. 3 Z 2) zuwiderhandelt oder | |||||||||
c) | Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Agrarbehörde mit Geld bis zu EUR 2.200,– bestraft. |
(2) Die Verletzung der den befugten Vertretern einer Agrargemeinschaft nach den Verwaltungssatzungen (§ 43) oder dem vorläufigen Bescheid (§ 6) obliegenden Pflichten wird als Verwaltungsübertretung gleichfalls von der Agrarbehörde mit Geld bis zu EUR 2.200,– bestraft.
(3) Die Strafbeträge fließen dem Land zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013
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