(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der Parteien ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind die Anteilsrechte zunächst auf Grund von Urkunden, behördlichen Erkenntnissen und des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes zu ermitteln. In Ermangelung solcher Rechtstitel ist das Verhältnis der Teilnahme nach dem durchschnittlichen Ausmaß der tatsächlichen Nutzung in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen letzten zehn Jahren zu bestimmen, wobei jedoch einerseits offenbar unstatthafte Überschreitungen und andererseits lediglich durch Zufall oder eigenmächtig bereitete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen der Nutzung außer Rechnung bleiben. Fehlen aus diesen zehn Jahren die zu einem Durchschnitt genügenden Nachweisungen oder war das Nutzungsrecht nicht jährlich auszuüben, so ist das gebührende Maß der Nutzung im ersten Fall mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf, im zweiten Fall mit Rücksicht auf alle hiefür maßgebenden Umstände auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen auf ein jährliches oder in anderen Zeiträumen wiederkehrendes Maß auszumitteln.
(3) Insofern nicht besondere Rechtsverhältnisse einen anderen Maßstab begründen, sind als unstatthafte Überschreitungen die über den Haus- und Gutsbedarf ausgeübten Nutzungen, als zufällige Verminderungen aber die infolge von Krieg, Wirtschaftskrisen, Seuchen, Mißernten oder anderen außergewöhnlichen Umständen unter dem Haus- und Gutsbedarf verbliebenen Nutzungen anzusehen.
(4) Unter Haus- und Gutsbedarf im Sinne der Abs. 2 und 3 ist der Bedarf an Weide, Streu, Gras, Nutzholz, Brennholz und Torf für den Familienhaushalt der Partei und den Wirtschaftsbetrieb der Stammsitzliegenschaft zu verstehen. Der Haus- und Gutsbedarf ist durch die Agrarbehörde zu bemessen, wobei der mittlere Durchschnitt des ortsüblichen Bedarfes annähernd gleicher Haushalte bzw. der mittlere Durchschnitt der ortsüblichen Bewirtschaftungsweise annähernd gleicher Stammsitzliegenschaften als Grundlage zu dienen hat.
(5) Handelt es sich um Agrargemeinschaften, die im Wege der Servitutenablösung entstanden sind, sind der Anteilsrechtsfeststellung die vor der Ablösung bestandenen Nutzungsrechte zugrunde zu legen, wenn sie urkundlich geregelt waren. Besondere Verhältnisse, die nach der urkundlichen Regulierung die Nutzungsausübung erheblich beeinflußt haben, sind entsprechend zu berücksichtigen.
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