Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 23.01.1986 bis 31.12.9999
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