§ 47 StAgrGG 1985 § 47

StAgrGG 1985 - Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Einleitung und der Abschluß eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens haben durch Bescheid zu erfolgen. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist in der ”Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark” und durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinden, in denen die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundstücke liegen, kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen.

(2) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zu dessen Abschluß, sofern sich aus dem Abs. 4 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausge-schlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.

(3) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benutzung solcher Grundstücke.

(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:

a)

Streitigkeiten der im Abs. 3 erwähnten Art, welche vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;

b)

Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit welchen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

c)

die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen, der Eisenbahn-Zufahrtsstraßen, der Konkurrenzstraßen, der Gemeindestraßen, der öffentlichen Interessentenwege, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;

d)

die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 41 Abs. 5 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 oder gemäß § 40 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967 die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet wird;

e)

die Angelegenheiten, die durch die baugesetzlichen Bestimmungen des Landes Steiermark geregelt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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