(1) Regulierungspläne einschließlich der dazugehörigen Wirtschaftspläne und Verwaltungssatzungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt oder genehmigt worden sind, können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann ohne Einleitung eines neuen Regulierungsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Dieser Antrag muß auf einem den Satzungen entsprechenden Beschluß des zuständigen Organes der Gemeinschaft beruhen.
(2) Die Abweisung des Antrages der Gemeinschaft und die Abänderung von Amts wegen erfolgt durch Bescheid.
(3) Für Wirtschaftspläne und -programme, die von der Agrarbehörde im Zuge eines Regulierungsverfahrens aufgestellt wurden, haben die Agrargemeinschaften rechtzeitig vor dem Ablauf des jeweiligen Operates die Durchführung einer Revision zu veranlassen. Die Agrarbehörde hat die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.
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