Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Von der Agrarbehörde ist ein von den Parteien vorgelegter Teilungs- oder Regulierungsplan zu übernehmen, wenn er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
In Kraft seit 23.01.1986 bis 31.12.9999
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