Hinsichtlich der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sind die Bestimmungen der §§ 21 bis 23 StZLG 1982 sinngemäß mit der Änderung anzuwenden, daß der Ermittlung der Beitragspflicht der Parteien in Ermangelung eines Übereinkommens der Wert der ihnen zufallenden Teilflächen zugrunde zu legen ist. Die für diese Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen.
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