§ 58 StAgrGG 1985 § 58

StAgrGG 1985 - Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Vorschriften der §§ 55 bis 57 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Teilungs- oder Regulierungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.

In Kraft seit 23.01.1986 bis 31.12.9999
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