(1) Ist der forstliche Gemeinschaftsbesitz nicht größer als 50 ha oder ist der gesamte Haubarkeitsdurchschnittszuwachs nicht höher als 100 fm oder sind die gemeinschaftlichen Alm- oder Weidegrundstücke nicht größer als 50 ha und ist der nachhaltige Ertrag dieser Grundstücke nicht höher als 200 q Mittelheu, so kann die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes nach den Bestimmungen der §§ 39 und 40 entfallen. An seine Stelle ist ein Wirtschaftsprogramm nach den Richtlinien dieser Bestimmungen entweder für bestimmte Zeit oder bis zur fallweisen Abänderung zu verfassen, das von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit auszugehen und Bestimmungen gegen eine Übernutzung zu enthalten hat.
(2) Verbesserungen (Meliorationen) dürfen nur insoweit geplant und durchgeführt werden, als sie eine ausreichende Ertragssteigerung gewährleisten und ihre Kosten mit den Vermögensverhältnissen der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder im Einklang stehen.
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