(1) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Generalteilungsverfahrens sind nur die im § 7 Abs. 3 genannten Parteien berechtigt, wobei die Gesamtheit der ehemaligen Untertanen als eine Partei zu behandeln ist. Der Antrag einer dieser Parteien genügt zur Einleitung dieses Verfahrens. Der Antrag einer Gemeinde muß auf einem der Gemeindeordnung entsprechenden Beschluß der hiefür zuständigen Organe der Gemeinde beruhen. Der Antrag einer Agrargemeinschaft oder ehemaliger Untertanen muß den bestehenden Verwaltungssatzungen (vorläufige Verwaltungssatzungen) entsprechen. Bestehen keine solchen Satzungen, so muß der Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Agrargemeinschaft oder ehemaligen Untertanen gefertigt sein.
(2) Die Generalteilung kann auch von Amts wegen eingeleitet werden, wenn die in der agrarischen Gemeinschaft herrschenden Verhältnisse eine Auseinandersetzung erfordern oder die Generalteilung eine Voraussetzung für eine wesentliche Steigerung des Ertrages aus der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft ist.
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