Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für Die Bestimmungen des römisch II. Teiles gelten für
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb und im Unternehmen wahrzunehmen und zu fördern.
Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer im Betrieb.
Der Betriebsversammlung obliegt:
Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses, in den Fällen des § 13 Abs. 2 dem Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen. Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses, in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 2, dem Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.
Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und zentral verwaltet werden, ist ein Zentralausschuß zu bilden.
Die Ergebnisse der Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse sind dem zuständigen Personalausschuß, die Ergebnisse der Wahl der Personalausschüsse dem Zentralausschuß unverzüglich mitzuteilen. Das Gesamtergebnis der Wahl ist im Betrieb unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen und dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung), dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.
Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.
Vor Ablauf des im § 33 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer Vor Ablauf des im Paragraph 33, Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer
Endet die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans nach den §§ 33 und 34 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a, Z 4 lit. a während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem das Personalvertretungsorgan Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Personalvertretungsorgans, weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels. Im Falle des § 34 Z 4 lit. c besteht die Partei- und Prozeßfähigkeit des Personalvertretungsorgans, dessen Wahl angefochten worden ist, in bezug auf dieses gerichtliche Verfahren bis zu dessen Abschluß weiter. Endet die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans nach den Paragraphen 33 und 34 Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4, Litera a, während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem das Personalvertretungsorgan Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Personalvertretungsorgans, weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels. Im Falle des Paragraph 34, Ziffer 4, Litera c, besteht die Partei- und Prozeßfähigkeit des Personalvertretungsorgans, dessen Wahl angefochten worden ist, in bezug auf dieses gerichtliche Verfahren bis zu dessen Abschluß weiter.
Nach Wiederaufnahme eines oder mehrerer eingeschränkter oder stillgelegter Betriebe oder des Unternehmens kann der Zentralausschuß an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit der früheren Personalvertretungsorgane bis zur Beendigung ihrer ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, sofern
Das Personalvertretungsorgan hat mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
Vertreter des Personalvertretungsorgans gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Das Personalvertretungsorgan kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu deren Behandlung ein geschäftsführender Ausschuß (§ 44 Abs. 4) errichtet wurde, den Vorsitzenden dieses Ausschusses mit der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung) umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit. Vertreter des Personalvertretungsorgans gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Das Personalvertretungsorgan kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu deren Behandlung ein geschäftsführender Ausschuß (Paragraph 44, Absatz 4,) errichtet wurde, den Vorsitzenden dieses Ausschusses mit der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung) umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.
Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretungsorgane und der Wahlausschüsse erforderlichen Kosten sind vom Betriebsinhaber zu tragen. Insbesondere sind Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Wenn es der Umfang der Tätigkeit eines Personalvertretungsorgans erforderlich macht, ist jedenfalls auch eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern beizustellen. Reisekosten sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu tragen. Näheres ist in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane zu regeln.
Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Abschnittes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 68, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach Paragraph 68,, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.
Die §§ 120 bis 122 ArbVG gelten für Arbeitnehmer in einem vertraglichen Dienstverhältnis mit der Maßgabe, daß anstelle der Organe nach ArbVG die Organe nach diesem Bundesgesetz treten. Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge, die den Schutz vor Kündigung oder Entlassung günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Die Paragraphen 120 bis 122 ArbVG gelten für Arbeitnehmer in einem vertraglichen Dienstverhältnis mit der Maßgabe, daß anstelle der Organe nach ArbVG die Organe nach diesem Bundesgesetz treten. Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge, die den Schutz vor Kündigung oder Entlassung günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt.
Personalvertretungsorgane, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer (31. Dezember 1998) im Amt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Für die im § 3 Z 4 genannten Dienststellen des Bundes bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Personalvertretungsorgane nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Soweit auf Grund anderer das öffentlich-rechliche (Anm.: richtig: öffentlich-rechtliche) Dienstverhältnis betreffende Bundesgesetze und Verordnungen den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte zustehen, werden sie für die vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach diesem Bundesgesetz wahrgenommen. Personalvertretungsorgane, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer (31. Dezember 1998) im Amt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Für die im Paragraph 3, Ziffer 4, genannten Dienststellen des Bundes bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Personalvertretungsorgane nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Soweit auf Grund anderer das öffentlich-rechliche Anmerkung, richtig: öffentlich-rechtliche) Dienstverhältnis betreffende Bundesgesetze und Verordnungen den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte zustehen, werden sie für die vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach diesem Bundesgesetz wahrgenommen.
Die Bestimmungen des 3. und 4. Teiles des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, gelten auch für alle in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft stehenden Bediensteten. Die Bestimmungen des 3. und 4. Teiles des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, gelten auch für alle in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft stehenden Bediensteten.
Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 81 Abs. 2 und 3 gelten die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 18. Juni 1974, BGBl. Nr. 357/1974, über die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Juni 1974, BGBl. Nr. 356/1974, über die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten als Verordnungen nach diesem Bundesgesetz. Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß Paragraph 81, Absatz 2 und 3 gelten die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 18. Juni 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1974,, über die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Juni 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1974,, über die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten als Verordnungen nach diesem Bundesgesetz.
Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51. Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51.
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
GLIEDERUNG: | |
I. TEIL | |
KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG |
Geltungsbereich § 1Geltungsbereich Paragraph eins,
II. TEIL | |
BETRIEBSVERFASSUNG | |
1. HAUPTSTÜCK | |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
Sprachliche Gleichbehandlung § 2Sprachliche Gleichbehandlung Paragraph 2,
Geltungsbereich § 3Geltungsbereich Paragraph 3,
Betriebs- und Unternehmensbegriff § 4Betriebs- und Unternehmensbegriff Paragraph 4,
Arbeitnehmerbegriff § 5Arbeitnehmerbegriff Paragraph 5,
Rechte des einzelnen Arbeitnehmers § 6Rechte des einzelnen Arbeitnehmers Paragraph 6,
Aufgaben § 7Aufgaben Paragraph 7,
Grundsätze der Interessenvertretung § 8Grundsätze der Interessenvertretung Paragraph 8,
2. HAUPTSTÜCK | |
ORGANISATIONSRECHT | |
ABSCHNITT 1 |
Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) § 9Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) Paragraph 9,
Betriebsversammlung § 10Betriebsversammlung Paragraph 10,
Aufgaben der Betriebsversammlung § 11Aufgaben der Betriebsversammlung Paragraph 11,
Ordentliche und außerordentliche Versammlungen § 12Ordentliche und außerordentliche Versammlungen Paragraph 12,
Einberufung § 13Einberufung Paragraph 13,
Vorsitz § 14Vorsitz Paragraph 14,
Teilnahme und Teilversammlungen § 15Teilnahme und Teilversammlungen Paragraph 15,
Stimmberechtigung und Beschlußfassung § 16Stimmberechtigung und Beschlußfassung Paragraph 16,
Vertrauenspersonenausschuß § 17Vertrauenspersonenausschuß Paragraph 17,
Zahl der Mitglieder § 18Zahl der Mitglieder Paragraph 18,
Personalausschuß § 19Personalausschuß Paragraph 19,
Zahl der Mitglieder § 20Zahl der Mitglieder Paragraph 20,
Zentralausschuß § 21Zentralausschuß Paragraph 21,
Zahl der Mitglieder § 22Zahl der Mitglieder Paragraph 22,
Personalvertreterversammlung § 23Personalvertreterversammlung Paragraph 23,
ABSCHNITT 2 | |
Gemeinsame Bestimmungen für Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 | |
(Anm.: Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4) |
Wahlgrundsätze § 24Wahlgrundsätze Paragraph 24,
Aktives Wahlrecht § 25Aktives Wahlrecht Paragraph 25,
Passives Wahlrecht § 26Passives Wahlrecht Paragraph 26,
Berufung der Wahlausschüsse § 27Berufung der Wahlausschüsse Paragraph 27,
Vorbereitung der Wahl § 28Vorbereitung der Wahl Paragraph 28,
Durchführung der Wahl § 29Durchführung der Wahl Paragraph 29,
Mitteilung des Wahlergebnisses § 30Mitteilung des Wahlergebnisses Paragraph 30,
Anfechtung § 31Anfechtung Paragraph 31,
Nichtigkeit § 32Nichtigkeit Paragraph 32,
Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane § 33Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane Paragraph 33,
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer § 34Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer Paragraph 34,
Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit § 35Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit Paragraph 35,
Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches §§ 36, 37Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches Paragraphen 36,, 37
Fortsetzung der Tätigkeitsdauer § 38Fortsetzung der Tätigkeitsdauer Paragraph 38,
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft § 39Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft Paragraph 39,
Ersatzmitglieder § 40Ersatzmitglieder Paragraph 40,
Konstituierung der Personalvertretungsorgane § 41Konstituierung der Personalvertretungsorgane Paragraph 41,
Sitzungen der Personalvertretungsorgane § 42Sitzungen der Personalvertretungsorgane Paragraph 42,
Beschlußfassung § 43Beschlußfassung Paragraph 43,
Übertragung von Aufgaben § 44Übertragung von Aufgaben Paragraph 44,
Autonome Geschäftsordnung § 45Autonome Geschäftsordnung Paragraph 45,
Vertretung nach außen § 46Vertretung nach außen Paragraph 46,
Kosten der Tätigkeit der Organe § 47Kosten der Tätigkeit der Organe Paragraph 47,
ABSCHNITT 3 | |
Personalvertretungsfonds |
Personalvertretungsumlage § 48Personalvertretungsumlage Paragraph 48,
Personalvertretungsfonds § 49Personalvertretungsfonds Paragraph 49,
Rechnungsprüfer § 50Rechnungsprüfer Paragraph 50,
ABSCHNITT 4 | |
Konzernvertretung |
Errichtung § 51Errichtung Paragraph 51,
Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer § 52Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer Paragraph 52,
ABSCHNITT 5 |
Behindertenvertrauenspersonen § 53Behindertenvertrauenspersonen Paragraph 53,
ABSCHNITT 6 | |
Jugendvertretung |
Organe der Jugendvertretung § 54Organe der Jugendvertretung Paragraph 54,
Jugendversammlung § 55Jugendversammlung Paragraph 55,
Zahl der Mitglieder der Organe § 56 (Anm.: Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung)Zahl der Mitglieder der Organe Paragraph 56, Anmerkung, Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung)
Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe § 57 (Anm.: Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung)Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe Paragraph 57, Anmerkung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung)
Beendigung der Tätigkeitsdauer § 58Beendigung der Tätigkeitsdauer Paragraph 58,
Geschäftsführung der Organe § 59 (Anm.: Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung)Geschäftsführung der Organe Paragraph 59, Anmerkung, Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung)
Aufgaben und Befugnisse der Organe § 60 (Anm.: Aufgaben und Befugnisse der Organe der Jugendvertretung)Aufgaben und Befugnisse der Organe Paragraph 60, Anmerkung, Aufgaben und Befugnisse der Organe der Jugendvertretung)
Rechtsstellung der Mitglieder der Organe § 61 (Anm.: Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung)Rechtsstellung der Mitglieder der Organe Paragraph 61, Anmerkung, Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung)
Jugendvertreterversammlung § 62 (Anm.: Jugendvertreterversammlung, Zusammensetzung, Geschäftsführung und Aufgaben)Jugendvertreterversammlung Paragraph 62, Anmerkung, Jugendvertreterversammlung, Zusammensetzung, Geschäftsführung und Aufgaben)
Konzernjugendvertretung § 63Konzernjugendvertretung Paragraph 63,
Rechtsausübung durch Minderjährige § 64Rechtsausübung durch Minderjährige Paragraph 64,
3. HAUPTSTÜCK | |
RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DER PERSONALVERTRETUNGSORGANE GEMÄSS § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 |
Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht § 65Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht Paragraph 65,
Freizeitgewährung § 66Freizeitgewährung Paragraph 66,
Freistellung § 67Freistellung Paragraph 67,
Bildungsfreistellung § 68Bildungsfreistellung Paragraph 68,
Erweiterte Bildungsfreistellung § 69Erweiterte Bildungsfreistellung Paragraph 69,
Dienstrechtliche Verantwortung § 70Dienstrechtliche Verantwortung Paragraph 70,
Kündigungs- und Entlassungsschutz § 71Kündigungs- und Entlassungsschutz Paragraph 71,
4. HAUPTSTÜCK | |
BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT UND ORGANZUSTÄNDIGKEIT |
Befugnisse der Arbeitnehmerschaft § 72Befugnisse der Arbeitnehmerschaft Paragraph 72,
Kompetenzabgrenzung § 73Kompetenzabgrenzung Paragraph 73,
Kompetenzübertragung § 74Kompetenzübertragung Paragraph 74,
III. TEIL | |
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN |
Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen § 75Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen Paragraph 75,
Anwendung des ArbVG § 76Anwendung des ArbVG Paragraph 76,
(Anm.: Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes § 76a)Anmerkung, Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes Paragraph 76 a,)
Weitergelten sonstiger Vorschriften § 77Weitergelten sonstiger Vorschriften Paragraph 77,
Fristenberechnung § 78Fristenberechnung Paragraph 78,
Verweisungen § 79Verweisungen Paragraph 79,
Strafbestimmungen § 80Strafbestimmungen Paragraph 80,
Inkrafttreten § 81Inkrafttreten Paragraph 81,
Vollziehung § 82Vollziehung Paragraph 82,