Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsWerden Betriebsteile oder Betriebe zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG oder des § 4 zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches Personalvertretungsorgan); §§ 40 und 41 gelten sinngemäß.Werden Betriebsteile oder Betriebe zu einem neuen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG oder des Paragraph 4, zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches Personalvertretungsorgan); Paragraphen 40 und 41 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2§ 36 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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