Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsHinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind die Bestimmungen der §§ 65, 66 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 120 Abs. 1 bis 3, 121 und 122 ArbVG, hinsichtlich der Ersatzmitglieder, Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlwerber auch jene des § 120 Abs. 4 Z 1, 2 ArbVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Organe nach dem ArbVG die Organe der Jugendvertretung nach diesem Bundesgesetz treten. Das Gericht darf der Entlassung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes eines Organs der Jugendvertretung, eines Mitgliedes des Wahlausschusses oder eines Wahlwerbers, sofern diese Personen Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes sind, auch aus den im § 15 Abs. 3 lit. c und f des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, genannten Gründen zustimmen.Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind die Bestimmungen der Paragraphen 65,, 66 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der Paragraphen 120, Absatz eins bis 3, 121 und 122 ArbVG, hinsichtlich der Ersatzmitglieder, Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlwerber auch jene des Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer eins,, 2 ArbVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Organe nach dem ArbVG die Organe der Jugendvertretung nach diesem Bundesgesetz treten. Das Gericht darf der Entlassung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes eines Organs der Jugendvertretung, eines Mitgliedes des Wahlausschusses oder eines Wahlwerbers, sofern diese Personen Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes sind, auch aus den im Paragraph 15, Absatz 3, Litera c und f des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, genannten Gründen zustimmen.
(2)Absatz 2Der Ablauf der gesetzlichen oder einer kollektivvertraglichen Frist nach § 18 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird durch die Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung, durch die Bestellung zum Mitglied eines Wahlausschusses und durch die Wahl zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung gehemmt. Die Hemmung dauert für Mitglieder eines Wahlausschusses und für Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl, für Mitglieder eines Organs der Jugendvertretung vom Zeitpunkt der Annahme der Wahl bis zum Ablauf der jeweiligen Tätigkeitsdauer. Auf Grund einer Klage des Betriebsinhabers kann das Gericht einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch zustimmen, wenn ein Tatbestand im Sinne des § 121 ArbVG verwirklicht wurde.Der Ablauf der gesetzlichen oder einer kollektivvertraglichen Frist nach Paragraph 18, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, wird durch die Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung, durch die Bestellung zum Mitglied eines Wahlausschusses und durch die Wahl zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung gehemmt. Die Hemmung dauert für Mitglieder eines Wahlausschusses und für Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl, für Mitglieder eines Organs der Jugendvertretung vom Zeitpunkt der Annahme der Wahl bis zum Ablauf der jeweiligen Tätigkeitsdauer. Auf Grund einer Klage des Betriebsinhabers kann das Gericht einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch zustimmen, wenn ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 121, ArbVG verwirklicht wurde.
(3)Absatz 3Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 68 Abs. 3 hat jedes Mitglied eines Organs der Jugendvertretung Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts bis zur Dauer von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode. § 68 Abs. 4 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, hat jedes Mitglied eines Organs der Jugendvertretung Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts bis zur Dauer von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode. Paragraph 68, Absatz 4 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann gemäß § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 ArbVG auch mit der Begründung angefochten werden, daß der Grund zur KündigungDie Kündigung eines Arbeitnehmers kann gemäß Paragraph 72, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 105, ArbVG auch mit der Begründung angefochten werden, daß der Grund zur Kündigung
1.Ziffer einsin seiner früheren Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Jugendvertretung,
2.Ziffer 2in seiner Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung oder
3.Ziffer 3in seiner Tätigkeit als Mitglied eines Wahlausschusses
gelegen ist.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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