Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsIn der Betriebsversammlung ist jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 25) stimmberechtigt, der am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.In der Betriebsversammlung ist jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer (Paragraph 25,) stimmberechtigt, der am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.
(2)Absatz 2Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 11 Z 6) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen; die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses (Paragraph 11, Ziffer 6,) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen; die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
(3)Absatz 3Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des § 11 Z 3, 6, 7 und 8.Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des Paragraph 11, Ziffer 3,, 6, 7 und 8.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 PBVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 PBVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 PBVG