Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsZur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungsorgane sind für jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse zu bestellen.
(2)Absatz 2Die Wahlausschüsse sind so rechtzeitig zu bestellen, daß die neugewählten Personalvertretungsorgane bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Personalvertretungsorgane ihre Konstituierung vornehmen können.
(3)Absatz 3Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans vorzeitig beendet, ist unverzüglich ein Wahlausschuß zu bestellen.
(4)Absatz 4Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht in Wirkungsbereichen mit bis zu 300 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit bis zu 1 000 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß bestehen aus je sieben Mitgliedern.
(5)Absatz 5In den Wahlausschuß können als Mitglieder wählbare Arbeitnehmer berufen werden. Ein Arbeitnehmer darf nur einem Wahlausschuß angehören.
(6)Absatz 6Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden vom jeweiligen Personalvertretungsorgan unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im jeweiligen Organ vertretenen Wahlgruppen mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7)Absatz 7Ist ein Vertrauenspersonenausschuß (Personalausschuß) erstmals oder in den Fällen des Abs. 3 zu wählen, werden die Mitglieder des Wahlausschusses vom Personalausschuß (Zentralausschuß) bestellt. Abs. 6 gilt sinngemäß.Ist ein Vertrauenspersonenausschuß (Personalausschuß) erstmals oder in den Fällen des Absatz 3, zu wählen, werden die Mitglieder des Wahlausschusses vom Personalausschuß (Zentralausschuß) bestellt. Absatz 6, gilt sinngemäß.
(8)Absatz 8Besteht in einem Betrieb oder im Unternehmen kein Personalvertretungsorgan gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4, ist der Wahlausschuß von der Betriebsversammlung zu bestellen. Bei der Bestellung des Wahlausschusses für den Personalausschuß oder den Zentralausschuß steht der jeweiligen Betriebsversammlung die Bestellung von so vielen Wahlausschußmitgliedern zu, wie dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Personalausschusses oder im Unternehmen entspricht.Besteht in einem Betrieb oder im Unternehmen kein Personalvertretungsorgan gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, ist der Wahlausschuß von der Betriebsversammlung zu bestellen. Bei der Bestellung des Wahlausschusses für den Personalausschuß oder den Zentralausschuß steht der jeweiligen Betriebsversammlung die Bestellung von so vielen Wahlausschußmitgliedern zu, wie dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Personalausschusses oder im Unternehmen entspricht.
(9)Absatz 9Wahlwerbende Gruppen, die in einem Wahlausschuß nicht vertreten sind, haben das Recht, je einen Zeugen in diesen Wahlausschuß zu entsenden. Wahlzeugen müssen wählbare Arbeitnehmer des Unternehmens sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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