(1) Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen des Betriebs bzw. Unternehmens beschäftigten Personen, einschließlich der Lehrlinge, ohne Unterschied des Alters.
(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht:
1. | in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; | |||||||||
2. | leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht; | |||||||||
3. | Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind; | |||||||||
4. | Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden; | |||||||||
5. | Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden. |
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