Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Abschnittes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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