Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsZiel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes.
(2)Absatz 2Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes und des Unternehmens sollen bei Verwirklichung ihrer Interessenvertretungsaufgabe im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer vorgehen.
(3)Absatz 3Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes und des Unternehmens zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes oder des Unternehmens durch selbständige Anordnungen einzugreifen.
(4)Absatz 4Die Organe der Arbeitnehmerschaft können zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer beiziehen. Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen, oder soweit dies zur Ausübung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist, nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs. 3 und § 65 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Organe der Arbeitnehmerschaft können zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer beiziehen. Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen, oder soweit dies zur Ausübung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist, nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren. Absatz 3 und Paragraph 65, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer eingeräumten Befugnisse kommen nur jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen gemäß § 5 Arbeitsverfassungsgesetz Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde.Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer eingeräumten Befugnisse kommen nur jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen gemäß Paragraph 5, Arbeitsverfassungsgesetz Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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