Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDas 3. Hauptstück des II. Teiles mit Ausnahme der §§ 113 und 114, die Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstückes des III. Teiles sowie § 159 ArbVG finden Anwendung.Das 3. Hauptstück des römisch II. Teiles mit Ausnahme der Paragraphen 113 und 114, die Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstückes des römisch III. Teiles sowie Paragraph 159, ArbVG finden Anwendung.
(2)Absatz 2Zur Durchführung der Aufgaben nach § 89 Z 3 ArbVG hat der Betriebsinhaber das Personalvertretungsorgan insbesondere bei geplanten Baumaßnahmen und bei geplanten Anschaffungen von nicht unerheblicher Bedeutung beizuziehen.Zur Durchführung der Aufgaben nach Paragraph 89, Ziffer 3, ArbVG hat der Betriebsinhaber das Personalvertretungsorgan insbesondere bei geplanten Baumaßnahmen und bei geplanten Anschaffungen von nicht unerheblicher Bedeutung beizuziehen.
(3)Absatz 3Das Personalvertretungsorgan ist, soweit sich dies nicht bereits aus anderen Vorschriften ergibt, zur Mitwirkung in folgenden Angelegenheiten berufen:
1.Ziffer einsbei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Arbeitnehmer;
2.Ziffer 2bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;
3.Ziffer 3bei der Anordnung von Überstunden;
4.Ziffer 4bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;
5.Ziffer 5bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
6.Ziffer 6bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;
7.Ziffer 7bei der Festlegung der mit der Übernahme einer Planstelle (eines Arbeitsplatzes) verbundenen Aufgaben und der damit im Zusammenhang stehenden Ermittlung des künftigen Bedarfes an Arbeitnehmern;
8.Ziffer 8bei der Erlassung der in § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes vorgesehenen Verordnungen.bei der Erlassung der in Paragraph 17 a, Absatz 3, des Poststrukturgesetzes vorgesehenen Verordnungen.
Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalvertretungsorgan zu verhandeln. In den Angelegenheiten der Z 1 bis 7 können Betriebsvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 abgeschlossen werden, auf die § 97 Abs. 2 ArbVG Anwendung findet.Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalvertretungsorgan zu verhandeln. In den Angelegenheiten der Ziffer eins bis 7 können Betriebsvereinbarungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, abgeschlossen werden, auf die Paragraph 97, Absatz 2, ArbVG Anwendung findet.
(4)Absatz 4Das Personalvertretungsorgan ist, soweit sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aus anderen Vorschriften ergibt, schriftlich zu informieren über:
1.Ziffer einsdie beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;
2.Ziffer 2eine Unfallsanzeige;
3.Ziffer 3die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;
4.Ziffer 4die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sowie den Wortlaut der Ausschreibung;die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 5, des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sowie den Wortlaut der Ausschreibung;
5.Ziffer 5die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23 Ausschreibungsgesetz 1989 oder einer sonstigen Ausschreibung in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes.die Verständigung von einer Ausschreibung nach Paragraph 23, Ausschreibungsgesetz 1989 oder einer sonstigen Ausschreibung in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes.
In Kraft seit 18.08.1999 bis 31.12.9999
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