Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsFallen durch eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse Unternehmen iSd § 3 Z 3 aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes heraus und in den Geltungsbereich des Arbeitsverfassungsgesetzes, so bleiben die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildeten Personalvertretungsorgane bis zur Bestellung von Organen nach dem ArbVG, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres, zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer zuständig. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen des ArbVG. Betriebsvereinbarungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Betriebsvereinbarungen nach dem ArbVG.Fallen durch eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse Unternehmen iSd Paragraph 3, Ziffer 3, aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes heraus und in den Geltungsbereich des Arbeitsverfassungsgesetzes, so bleiben die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildeten Personalvertretungsorgane bis zur Bestellung von Organen nach dem ArbVG, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres, zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer zuständig. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen des ArbVG. Betriebsvereinbarungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Betriebsvereinbarungen nach dem ArbVG.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt sinngemäß für den Fall des Wechsels aus dem Geltungsbereich des ArbVG in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.Absatz eins, gilt sinngemäß für den Fall des Wechsels aus dem Geltungsbereich des ArbVG in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes und Personalvertretungsorgane nach § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4, so kann in diesem Konzern nur eine Konzernvertretung errichtet werden.Bestehen in einem Konzern im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes und Personalvertretungsorgane nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, so kann in diesem Konzern nur eine Konzernvertretung errichtet werden.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen des V., VI., VII. und VIII. Teiles des ArbVG gelten für Unternehmen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit der Maßgabe, dass die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach diesem Bundesgesetz errichteten Organen wahrzunehmen sind.Die Bestimmungen des römisch fünf., römisch VI., römisch VII. und römisch VIII. Teiles des ArbVG gelten für Unternehmen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit der Maßgabe, dass die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach diesem Bundesgesetz errichteten Organen wahrzunehmen sind.
In Kraft seit 15.12.2007 bis 31.12.9999
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