Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.
(2)Absatz 2Der Jugendversammlung obliegt:
1.Ziffer einsdie Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;
2.Ziffer 2die Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates.
(3)Absatz 3Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.
(4)Absatz 4Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist er funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt
1.Ziffer einsder an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;
2.Ziffer 2sofern ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet ist, dieser;
3.Ziffer 3jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
(5)Absatz 5Der Vertrauenspersonenausschuß ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen.
(6)Absatz 6In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 54 Abs. 4), sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (Paragraph 54, Absatz 4,), sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.
(7)Absatz 7Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen der §§ 12, 13 Abs. 3, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen der Paragraphen 12,, 13 Absatz 3,, 14, 15 Absatz eins und 3, 16 Absatz 2, erster und zweiter Satz, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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