(1) Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.
(2) Der Jugendversammlung obliegt:
1. | die Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates; | |||||||||
2. | die Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates. |
(3) Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.
(4) Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist er funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt
1. | der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer; | |||||||||
2. | sofern ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet ist, dieser; | |||||||||
3. | jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer. |
(5) Der Vertrauenspersonenausschuß ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen.
(6) In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 54 Abs. 4), sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.
(7) Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen der §§ 12, 13 Abs. 3, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
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