§ 9 PBVG Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)

PBVG - Post-Betriebsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsPersonalvertretungsorgane sind:
    1. 1.Ziffer einsBetriebsversammlung;
    2. 2.Ziffer 2Vertrauenspersonenausschuß;
    3. 3.Ziffer 3Personalausschuß;
    4. 4.Ziffer 4Zentralausschuß;
    5. 5.Ziffer 5Personalvertreterversammlung;
    6. 6.Ziffer 6Wahlausschüsse (Vertrauenspersonenwahlausschuß, Personalwahlausschuß, Zentralwahlausschuß);
    7. 7.Ziffer 7Rechnungsprüfer.
  2. (2)Absatz 2In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (§§ 51, 52).In Konzernen im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (Paragraphen 51,, 52).
  3. (3)Absatz 3In den Organen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.In den Organen nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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