§ 9 PBVG Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)

PBVG - Post-Betriebsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Personalvertretungsorgane sind:

1.

Betriebsversammlung;

2.

Vertrauenspersonenausschuß;

3.

Personalausschuß;

4.

Zentralausschuß;

5.

Personalvertreterversammlung;

6.

Wahlausschüsse (Vertrauenspersonenwahlausschuß, Personalwahlausschuß, Zentralwahlausschuß);

7.

Rechnungsprüfer.

(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (§§ 51, 52).

(3) In den Organen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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