Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Organs der Jugendvertretung, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
(2)Absatz 2Zur Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind Wahlausschüsse zu bestellen. § 27 Abs. 6, 7 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.Zur Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind Wahlausschüsse zu bestellen. Paragraph 27, Absatz 6,, 7 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Wahlausschuß besteht aus zwei Arbeitnehmern, die wählbar (Abs. 5) sein müssen, und einem vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandten Mitglied des Personalvertretungsorgans. Besteht kein entsprechendes Organ oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so besteht der Wahlausschuß aus drei wählbaren Arbeitnehmern.Der Wahlausschuß besteht aus zwei Arbeitnehmern, die wählbar (Absatz 5,) sein müssen, und einem vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandten Mitglied des Personalvertretungsorgans. Besteht kein entsprechendes Organ oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so besteht der Wahlausschuß aus drei wählbaren Arbeitnehmern.
(4)Absatz 4Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind. Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat) ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.
(5)Absatz 5Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
1.Ziffer einsam Tag der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
2.Ziffer 2am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind.
(6)Absatz 6Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 3, 22 Abs. 2, 24, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2, 3 und 9 sowie der §§ 28 bis 32 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch das entsprechende Personalvertretungsorgan berechtigt.Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind die Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz 3,, 22 Absatz 2,, 24, 26 Absatz 2,, 27 Absatz 2,, 3 und 9 sowie der Paragraphen 28 bis 32 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch das entsprechende Personalvertretungsorgan berechtigt.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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