§ 57 PBVG Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung

PBVG - Post-Betriebsverfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024

(1) Die Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Organs der Jugendvertretung, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.

(2) Zur Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind Wahlausschüsse zu bestellen. § 27 Abs. 6, 7 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Wahlausschuß besteht aus zwei Arbeitnehmern, die wählbar (Abs. 5) sein müssen, und einem vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandten Mitglied des Personalvertretungsorgans. Besteht kein entsprechendes Organ oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so besteht der Wahlausschuß aus drei wählbaren Arbeitnehmern.

(4) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind. Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat) ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.

(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die

1.

am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

2.

am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind.

(6) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 3, 22 Abs. 2, 24, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2, 3 und 9 sowie der §§ 28 bis 32 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch das entsprechende Personalvertretungsorgan berechtigt.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 PBVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 PBVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 PBVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 PBVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 PBVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PBVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 56 PBVG
§ 58 PBVG