§ 58 PBVG Beendigung der Tätigkeitsdauer

PBVG - Post-Betriebsverfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Tätigkeit der Organe der Jugendvertretung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (§ 57 Abs. 1).

(2) Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer sind die Vorschriften des § 34 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung erlischt, wenn das Mitglied eine Wahl zum Mitglied eines Personalvertretungsorgans gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 annimmt. Im übrigen sind für das Erlöschen der Mitgliedschaft zu den Organen der Jugendvertretung die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung ist vom Gericht abzuerkennen, wenn das Mitglied des Organs, abgesehen von der Vollendung des 21. Lebensjahres, die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Klage sind das entsprechende Personalvertretungsorgan, das Organ der Jugendvertretung, jedes Mitglied des Organs der Jugendvertretung und der Betriebsinhaber berechtigt.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 PBVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 PBVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 PBVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 PBVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 PBVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PBVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 57 PBVG
§ 59 PBVG