Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDie Tätigkeit der Organe der Jugendvertretung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (§ 57 Abs. 1).Die Tätigkeit der Organe der Jugendvertretung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Paragraph 57, Absatz eins,).
(2)Absatz 2Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer sind die Vorschriften des § 34 sinngemäß anzuwenden.Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer sind die Vorschriften des Paragraph 34, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung erlischt, wenn das Mitglied eine Wahl zum Mitglied eines Personalvertretungsorgans gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 annimmt. Im übrigen sind für das Erlöschen der Mitgliedschaft zu den Organen der Jugendvertretung die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung erlischt, wenn das Mitglied eine Wahl zum Mitglied eines Personalvertretungsorgans gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 annimmt. Im übrigen sind für das Erlöschen der Mitgliedschaft zu den Organen der Jugendvertretung die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung ist vom Gericht abzuerkennen, wenn das Mitglied des Organs, abgesehen von der Vollendung des 21. Lebensjahres, die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Klage sind das entsprechende Personalvertretungsorgan, das Organ der Jugendvertretung, jedes Mitglied des Organs der Jugendvertretung und der Betriebsinhaber berechtigt.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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