§ 73 PBVG

PBVG - Post-Betriebsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Personalausschüsse ausgeübt. Sind solche nicht errichtet, werden die Befugnisse vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt.

(2) In Unternehmen, in denen ein Zentralausschuß errichtet ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 110 bis 112 ArbVG;

2.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, soweit Z 6 nicht anderes bestimmt;

3.

zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 96 ArbVG);

4.

Maßnahmen mit ersetzbarer Zustimmung (§ 96a ArbVG);

5.

Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall (§ 100 ArbVG);

6.

soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses oder eines Betriebes berühren

a)

Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG);

c)

Beratungsrecht (§ 92 ArbVG);

d)

Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG);

e)

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer (§ 93 ArbVG);

f)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG);

g)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108 ArbVG);

h)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG;

i)

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 2, 6, 7, 15 ArbVG;

j)

personelles Informationsrecht (§ 98 ArbVG);

k)

Einstellung von Arbeitnehmern (§ 99 ArbVG);

l)

Mitwirkung bei Versetzungen (§ 101 ArbVG);

m)

Mitwirkung bei Baumaßnahmen und Anschaffungen (§ 72 Abs. 2);

n)

Mitwirkung bei Maßnahmen gemäß § 72 Abs. 3.

7.

Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist.

(3) § 113 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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