Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 68, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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