(1) Die Betriebsversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß einzuberufen.
(2) Besteht kein Vertrauenspersonenausschuß oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:
1. | der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele stimmberechtigte Arbeitnehmer, als Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind; | |||||||||
2. | eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn die nach Z 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen. |
(3) Die Einberufung der Betriebsversammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
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