§ 13 PBVG

PBVG - Post-Betriebsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Betriebsversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß einzuberufen.

(2) Besteht kein Vertrauenspersonenausschuß oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:

1.

der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele stimmberechtigte Arbeitnehmer, als Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind;

2.

eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn die nach Z 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen.

(3) Die Einberufung der Betriebsversammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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