§ 39 PBVG Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

PBVG - Post-Betriebsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan (§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4) beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wennDie Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans endet;
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied zurücktritt;
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied aus dem aktiven Dienstverhältnis ausscheidet;
    4. 4.Ziffer 4das Mitglied aus dem Betrieb, dem Wirkungsbereich eines Personalauschusses oder aus dem Unternehmen ausscheidet.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft aller Mitglieder eines Personalvertretungsorgans erlischt, wenn die Konstituierung des Personalvertretungsorgans nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im § 41 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgt.Die Mitgliedschaft aller Mitglieder eines Personalvertretungsorgans erlischt, wenn die Konstituierung des Personalvertretungsorgans nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im Paragraph 41, Absatz eins, gesetzten Frist erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan ist vom Gericht auf Grund einer Klage abzuerkennen, wenn das Mitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Ist der Verlust der Wählbarkeit in der Eigenschaft als leitender Angestellter begründet, ist die Mitgliedschaft nur dann abzuerkennen, wenn diese im Einzelfall mit der Position des Arbeitnehmers unvereinbar ist. Zur Klage sind das Personalvertretungsorgan, jedes Mitglied dieses Personalvertretungsorgans und der Betriebsinhaber berechtigt.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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