(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
1. | am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und | |||||||||
2. | seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind. |
(2) Nicht wählbar sind
1. | in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; | |||||||||
2. | Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind; | |||||||||
3. | leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebs zusteht, sowie | |||||||||
4. | Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind. |
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