Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsWählbar sind alle Arbeitnehmer, die
1.Ziffer einsam Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2.Ziffer 2seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.
(2)Absatz 2Nicht wählbar sind
1.Ziffer einsin Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.Ziffer 2Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
3.Ziffer 3leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebs zusteht, sowie
4.Ziffer 4Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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