Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses, in den Fällen des § 13 Abs. 2 dem Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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