Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsAuf die Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung sind, sofern das Organ aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 1, 2, 3 erster und dritter Satz, 4 bis 6, 43 Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz, 3, 45 erster Satz sowie 47 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung sind, sofern das Organ aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der Paragraphen 41, Absatz eins,, 2, 3 erster und dritter Satz, 4 bis 6, 43 Absatz eins,, 2 erster und zweiter Satz, 3, 45 erster Satz sowie 47 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Besteht das Organ der Jugendvertretung aus zwei Mitgliedern, so haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, ihre Aufgaben gemeinsam durchzuführen. §§ 66 Abs. 7 und 68 Abs. 2 vierter Satz ArbVG sind sinngemäß anzuwenden.Besteht das Organ der Jugendvertretung aus zwei Mitgliedern, so haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, ihre Aufgaben gemeinsam durchzuführen. Paragraphen 66, Absatz 7 und 68 Absatz 2, vierter Satz ArbVG sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Vertreter des Organs der Jugendvertretung gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, es sei denn, das Organ der Jugendvertretung beschließt im Einzelfall etwas anderes.
(4)Absatz 4Zu den Sitzungen der Organe der Jugendvertretung ist das entsprechende Personalvertretungsorgan einzuladen. Dieses ist berechtigt, an den Sitzungen des Organs der Jugendvertretung durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu den Sitzungen der Personalvertretungsorgane ist das entsprechende Organ der Jugendvertretung einzuladen. Das Organ der Jugendvertretung ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalvertretungsorgans mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5)Absatz 5Die Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung sind dem entsprechenden Personalvertretungsorgan zur Kenntnis zu bringen. Dieses hat über Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung und über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer in Anwesenheit des Organs der Jugendvertretung oder von diesem entsendeter Mitglieder zu beraten.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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