Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
1.Ziffer einsdie Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen (§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4), den Behindertenvertrauenspersonen (§ 53) und den Organen der Jugendvertretung (§ 54 Abs. 1 Z 2 bis 4);die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4), den Behindertenvertrauenspersonen (Paragraph 53,) und den Organen der Jugendvertretung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4);
2.Ziffer 2die Bestellung und Tätigkeit von Wahlausschüsse und Wahlzeugen;
3.Ziffer 3die Geschäftsführung der Betriebsversammlung, des Vertrauenspersonenausschusses, des Personalausschusses, des Zentralausschusses, der Personalvertreterversammlung, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates und des Zentraljugendvertrauensrates;
4.Ziffer 4die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds, die Revision seiner Gebarung sowie die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane;
5.Ziffer 5die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales die Berufung der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Staatlichen Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durch Verordnung näher zu regeln.
(3)Absatz 3Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
In Kraft seit 01.10.1996 bis 31.12.9999
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