(1) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese ein Personalausschuß zu bilden. Für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist jeweils für den Bereich der gemäß § 17 Abs. 3 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, errichteten Personalämter ein Personalausschuß zu errichten.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Wirkungsbereich eines Personalausschusses, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitnehmer, der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung einzelner Betriebe oder der Betriebsorganisation, durch eine vom Zentralausschuß mit dem Betriebsinhaber abzuschließende Betriebsvereinbarung in zwei oder mehrere Personalausschüsse getrennt werden, wenn dies der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer besser entspricht. Auf diese Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs. 2 ArbVG anzuwenden.
(3) Sofern keine Betriebsvereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, hat das Gericht auf Grund einer Klage den Wirkungsbereich von Personalausschüssen im Sinne des Abs. 2 festzulegen.
(4) Zur Klage nach Abs. 3 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, das Personalvertetungsorgan (§ 9 Abs. 1 Z 3 bis 4), die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Der Wahlausschuß ist im Verfahren parteifähig.
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