Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für Die Bestimmungen des römisch II. Teiles gelten für
1.Ziffer einsdie Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,
2.Ziffer 2die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft,
3.Ziffer 3bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten, sowiebei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Ziffer eins und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten, sowie
4.Ziffer 4für jene Dienststellen des Bundes, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind.für jene Dienststellen des Bundes, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind.
In Kraft seit 13.01.1999 bis 31.12.9999
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