Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für
1. | die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, | |||||||||
2. | die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, | |||||||||
3. | bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten, sowie | |||||||||
4. | für jene Dienststellen des Bundes, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind. |
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