§ 6 PBVG Rechte des einzelnen Arbeitnehmers

PBVG - Post-Betriebsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.

(2) Die Arbeitnehmer können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei den Personalvertretungsorganen gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei jedem ihrer Mitglieder und beim Betriebsinhaber vorbringen.

(3) Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Informations-, Interventions-, Überwachungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber und die entsprechenden Pflichten des Betriebsinhabers werden durch den II. Teil dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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