§ 36 PBVG

PBVG - Post-Betriebsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so bleiben die Personalvertretungsorgane für diese verselbständigten Betriebe oder Teile bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft in diesen, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der organisatorischen Verselbständigung zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen Einheit (§ 4) im bisherigen Umfang fortdauert.

(2) Der Beginn der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann über die Dauer von vier Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane (§ 33 Abs. 1) verlängert werden.

(3) Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen oder Betrieben zur dauernden Einstellung des Betriebes oder des Unternehmens oder zum Ausscheiden von Mitgliedern von Personalvertretungsorganen aus dem Betrieb oder dem Unternehmen, so treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches abweichend von § 34 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a die Beendigung der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane und abweichend von § 39 Abs. 1 Z 4 das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Personalvertretungsorgan nicht ein.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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