(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 16 Abs. 1) Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu bilden.
(2) Für mehrere Betriebe kann abweichend von Abs. 1 ein gemeinsamer Vertrauenspersonenausschuß errichtet werden, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung oder der Organisation der Betriebe der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer besser entspricht; dieser ist dem entsprechenden Personalausschuß zuzuordnen. Dies gilt auch für Betriebe mit weniger als fünf Arbeitnehmern. Der Wirkungsbereich dieses Vertrauenspersonenausschusses gilt als Betrieb.
(3) Würde die Erfüllung der Aufgaben der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auf Grund besonderer Verhältnisse, wie große räumliche Entfernung von Betriebsteilen, besonders große und organisatorisch trennbare Betriebe, wesentlich behindert, können abweichend von Abs. 1 mehrere Vertrauenspersonenausschüsse errichtet werden. Der Wirkungsbereich jedes dieser Vertrauenspersonenausschüsse gilt als Betrieb.
(4) Das Gericht hat auf Grund einer Klage den Wirkungsbereich von Vertrauenspersonenausschüssen im Sinne der Abs. 2 und 3 festzulegen.
(5) Zur Klage nach Abs. 4 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, das Personalvertretungsorgan (§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4), die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Der Wahlausschuß ist im Verfahren parteifähig.
0 Kommentare zu § 17 PBVG