§ 54 PBVG

PBVG - Post-Betriebsverfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Organe der Jugendvertretung sind:

1.

Jugendversammlung;

2.

Jugendvertrauensrat;

3.

Personaljugendvertrauensrat;

4.

Zentraljugendvertrauensrat;

5.

Wahlausschüsse (für die Wahl des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates und des Zentraljugendvertrauensrates);

6.

Jugendvertreterversammlung.

(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden.

(3) Die Organe nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Wahlausschuß für die Wahl des Jugendvertrauensrates sind zu bilden, wenn in einem Betrieb mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Personaljugendvertrauensrat sowie der Wahlausschuß für die Wahl des Personaljugendvertrauensrates sind für den Wirkungsbereich des Personalausschusses (§ 19), der Zentraljugendvertrauensrat, der Wahlausschuß für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates und die Jugendvertreterversammlung sind für das Unternehmen (§ 21) zu bilden.

(4) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Hauptstückes sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 PBVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 PBVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54 PBVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 PBVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 PBVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PBVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 PBVG
§ 55 PBVG