Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Betriebsversammlung hat mindestens einmal in jeder Funktionsperiode stattzufinden.
(2)Absatz 2Eine Betriebsversammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer oder ein Drittel der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses dies verlangt.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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