Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Gesamtheit der im Unternehmen bestellten Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse, der Personalausschüsse und des Zentralausschusses bildet die Personalvertreterversammlung.
(2)Absatz 2Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder der Personalvertretungsorgane des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. § 15 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder der Personalvertretungsorgane des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, gilt sinngemäß.
1.Ziffer einsBehandlung von Berichten des Zentralausschusses und der Rechnungsprüfer für den Personalvertretungsfonds;
2.Ziffer 2Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds;
3.Ziffer 3Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Personalvertretungsfonds.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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