Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsSind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3 Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970) beschäftigt, so sind von diesen eine Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter zu wählen, die die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung vertritt. Sind dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen.Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (Paragraph 2, Absatz eins und 3 Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) beschäftigt, so sind von diesen eine Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter zu wählen, die die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung vertritt. Sind dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen.
(2)Absatz 2Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses durchzuführen.
(3)Absatz 3§ 22a Abs. 3 bis 10 und 13 BEinstG gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Paragraph 22 a, Absatz 3 bis 10 und 13 BEinstG gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1.Ziffer einsAuf die Durchführung und Anfechtung der Wahl sind die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 2 und 28 bis 32 sinngemäß anzuwenden.Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl sind die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz eins,, 26 Absatz 2 und 28 bis 32 sinngemäß anzuwenden.
2.Ziffer 2Für die Tätigkeitsdauer gelten die §§ 33 Abs. 1, 34 und 39 Abs. 1 und 3 sinngemäß.Für die Tätigkeitsdauer gelten die Paragraphen 33, Absatz eins,, 34 und 39 Absatz eins und 3 sinngemäß.
3.Ziffer 3Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson und ihrer Stellvertreter sind die §§ 65, 66 und 68 bis 71 sinngemäß anzuwenden. In einem Betrieb mit mehr als 400 begünstigten Behinderten ist die Behindertenvertrauensperson von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Die Personalbehindertenvertrauensperson bzw. die Zentralbehindertenvertrauensperson ist freizustellen, wenn im Wirkungsbereich des Personalausschusses bzw. im Unternehmen mehr als 400 begünstigte Behinderte beschäftigt sind.Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson und ihrer Stellvertreter sind die Paragraphen 65,, 66 und 68 bis 71 sinngemäß anzuwenden. In einem Betrieb mit mehr als 400 begünstigten Behinderten ist die Behindertenvertrauensperson von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Die Personalbehindertenvertrauensperson bzw. die Zentralbehindertenvertrauensperson ist freizustellen, wenn im Wirkungsbereich des Personalausschusses bzw. im Unternehmen mehr als 400 begünstigte Behinderte beschäftigt sind.
(4)Absatz 4Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 11 und 12 BEinstG sind jeweils für den Wirkungsbereich eines Personalausschusses eine Personalbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter sowie für das Unternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz 11 und 12 BEinstG sind jeweils für den Wirkungsbereich eines Personalausschusses eine Personalbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter sowie für das Unternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.
(5)Absatz 5Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 13 und 14 BEinstG sind eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen, wobei die im Konzern bestehenden Organe der Behindertenvertretung nach diesem Bundesgesetz und die im Konzern bestehenden Organe der Behindertenvertretung nach dem BEinstG zusammenzuwirken haben.Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz 13 und 14 BEinstG sind eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen, wobei die im Konzern bestehenden Organe der Behindertenvertretung nach diesem Bundesgesetz und die im Konzern bestehenden Organe der Behindertenvertretung nach dem BEinstG zusammenzuwirken haben.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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