§ 11 PBVG Aufgaben der Betriebsversammlung

PBVG - Post-Betriebsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
§ 11.Paragraph 11,

Der Betriebsversammlung obliegt:

  1. 1.Ziffer einsBehandlung von Berichten des Vertrauenspersonenausschusses und der Rechnungsprüfer;
  2. 2.Ziffer 2Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses nach Maßgabe des § 27;Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses nach Maßgabe des Paragraph 27 ;,
  3. 3.Ziffer 3Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 48 und 49;Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der Paragraphen 48 und 49;
  4. 4.Ziffer 4Wahl der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50;Wahl der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des Paragraph 50 ;,
  5. 5.Ziffer 5Enthebung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50;Enthebung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des Paragraph 50 ;,
  6. 6.Ziffer 6Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses;
  7. 7.Ziffer 7Enthebung des Wahlausschusses nach Maßgabe des § 28 Abs. 5;Enthebung des Wahlausschusses nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 5 ;,
  8. 8.Ziffer 8Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Vertrauenspersonenausschusses nach Wiederaufnahme des Betriebes nach Maßgabe des § 38.Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Vertrauenspersonenausschusses nach Wiederaufnahme des Betriebes nach Maßgabe des Paragraph 38,
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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