§ 11 PBVG

PBVG - Post-Betriebsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Betriebsversammlung obliegt:

1.

Behandlung von Berichten des Vertrauenspersonenausschusses und der Rechnungsprüfer;

2.

Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses nach Maßgabe des § 27;

3.

Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 48 und 49;

4.

Wahl der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50;

5.

Enthebung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50;

6.

Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses;

7.

Enthebung des Wahlausschusses nach Maßgabe des § 28 Abs. 5;

8.

Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Vertrauenspersonenausschusses nach Wiederaufnahme des Betriebes nach Maßgabe des § 38.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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