Vor Ablauf des im § 33 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer Vor Ablauf des im Paragraph 33, Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer
1.Ziffer einsdes Zentralausschusses, wenn das Unternehmen aufgelöst wird oder dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört;
2.Ziffer 2des Personalausschusses, wenn sämtliche Betriebe in seinem Wirkungsbereich dauernd eingestellt werden oder seinem Wirkungsbereich nur mehr ein Betrieb angehört;
3.Ziffer 3des Vertrauenspersonenausschusses, wenn
a)Litera ader Betrieb dauernd eingestellt wird;
b)Litera bdie Betriebsversammlung die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses beschließt;
4.Ziffer 4des jeweiligen Personalvertretungsorgans, wenn
a)Litera adas Personalvertretungsorgan dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der in den §§ 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;das Personalvertretungsorgan dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der in den Paragraphen 18, Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 22 Absatz eins, festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
b)Litera bdas Personalvertretungsorgan seinen Rücktritt beschließt;
c)Litera cdas Gericht die Wahl für ungültig erklärt;
d)Litera ddas Personalvertretungsorgan im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig abgewiesen worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans noch nicht gemäß § 33 Abs. 1 beendet ist.das Personalvertretungsorgan im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig abgewiesen worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans noch nicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, beendet ist.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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