Rechtsgrundsätze
(1) Der Bestand der Einforstungsrechte ist vom Grundbuchstand unabhängig.
(2) Einforstungsrechte können nicht ersessen werden. Ihre Verjährung durch Nichtausübung ist ausgeschlossen. Sie können nur durch einen Bescheid der Agrarbehörde erlöschen. Bei einer Vereinigung der berechtigten und der belasteten Liegenschaft in der Hand derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers bleiben die Einforstungsrechte aufrecht. Hat eine verpflichtete Partei durch den Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch eine Vereinbarung Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehöriger Parteien eingelöst, tritt sie in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein.
(3) Bei einer Zwangsversteigerung der belasteten Liegenschaft muss die Ersteherin oder der Ersteher die auf der Liegenschaft lastenden Einforstungsrechte unabhängig von ihrem bücherlichen Rang ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen.
(4) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Einforstungsrechten einschließlich ihrer Neuregelung und Ablösung sowie Vereinbarungen über die Ausübung der Einforstungsrechte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Vereinbarung den Zielen dieses Landesgesetzes (§ 1 Abs. 1) widerspricht.
(5) Die berechtigte Partei darf die zur Ausübung ihres Holz- und Streubezugsrechts erforderlichen, im Alleineigentum der verpflichteten Partei stehenden Wege (ausgenommen Seilwege) unentgeltlich mitbenützen. Weideberechtigte dürfen über die in der Regulierungsurkunde eingeräumten Wegerechte und Viehtriebsrechte hinaus zur Ausübung ihres Weiderechts die seit der Regulierung neu errichteten, im Alleineigentum der verpflichteten Partei stehenden Wege (ausgenommen Seilwege) gegen angemessenes Entgelt mitbenützen. Die verpflichtete Partei kann für die Mitbenützung der Wege Regelungen erlassen. Diese Regelungen dürfen die Ausübung des Mitbenützungsrechts nicht unverhältnismäßig erschweren. Die berechtigte Partei hat das Mitbenützungsrecht möglichst schonend auszuüben.
Holz- und Streubezugsrechte
(1) Holz- und Streubezugsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden in erster Linie der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen. Die berechtigte Partei hat die für die Benützung der berechtigten Liegenschaft notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und Zäune in einem wirtschaftsfähigen Zustand zu erhalten.
(2) Bestimmungen in Regulierungsurkunden, die der freien Verwendung der bezogenen Holz- und Aststreumengen durch die berechtigte Partei entgegenstehen, und Bestimmungen, wonach Brennholz im Wald aufzuarbeiten, zu zerkleinern, zu klieben oder zu zainen ist, sind aufgehoben. Für die freie Verwendung der bezogenen Holz- und Aststreumengen hat die berechtigte Partei keine Entschädigung an die verpflichtete Partei zu leisten.
(3) Nachbezüge und Vorausbezüge von Brennholz und Streu sind zulässig, soweit sie in der Regulierungsurkunde oder in einem Neuregelungsbescheid vorgesehen sind. Soweit diese keine Festlegungen enthalten, sind Brennholz und Streu jährlich zu beziehen und können ohne gesonderte Anmeldung bis zu zehn Jahren, maximal jedoch bis zu einem Umfang von 50 Raummetern, aufgespart werden. Die berechtigte Partei kann einen Vorausbezug von Brennholz und Streu bis zum Ausmaß einer Jahresnutzung beanspruchen; § 22 bleibt unberührt.
(4) Bei der Anweisung der Holz- oder Streumengen ist einerseits auf eine günstige Bringung der Forstprodukte durch die berechtigte Partei, andererseits auf eine nachhaltige Nutzung der belasteten Grundstücke Rücksicht zu nehmen.
(5) Werden Holz- oder Streumengen von zwei oder mehr Berechtigten zum gemeinsamen Bezug angemeldet, hat die verpflichtete Partei eine gemeinsame Anweisung vorzunehmen. Die Gesamtmenge ist den einzelnen Berechtigten im Verhältnis der von ihnen jeweils angemeldeten Mengen anzurechnen.
Übertragung von Einforstungsrechten
(1) Die Agrarbehörde kann auf Antrag der berechtigten Partei auch gegen den Willen der verpflichteten Partei die gänzliche oder teilweise Übertragung eines Einforstungsrechts von der bisher berechtigten Liegenschaft auf eine andere bewilligen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung der verpflichteten Partei nach sich zieht. Andere als wirtschaftliche Gründe liegen dann vor, wenn die Liegenschaft, auf die ein Einforstungsrecht übertragen werden soll, keinen Bedarf an den Nutzungen aus dem Einforstungsrecht hat; dabei sind insbesondere die Größe der Liegenschaft und ihrer Gebäude sowie die Art ihrer Bewirtschaftung (etwa durch Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes) zu berücksichtigen.
(2) Die Agrarbehörde kann auf Antrag der verpflichteten Partei die gänzliche oder teilweise Übertragung eines Einforstungsrechts von der bisher belasteten Liegenschaft auf eine andere bewilligen, wenn diese zumindest die gleiche Gewähr für die nachhaltige Deckung des Einforstungsrechts bietet und die Rechtsausübung nicht erschwert wird.
Entlastung
(1) Grundflächen, die mit Einforstungsrechten belastet sind, können von der Agrarbehörde auf Antrag der verpflichteten oder berechtigten Partei auch außerhalb eines Verfahrens nach § 32 entlastet werden, wenn
1. | sie das Ausmaß von 5.000 m² nicht übersteigen, | |||||||||
2. | die Einforstungsrechte aus den übrigen belasteten Grundstücken nachhaltig gedeckt werden können und | |||||||||
3. | die Rechtsausübung nicht erschwert wird. |
(2) Die Entlastung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu verfügen, wenn dies erforderlich ist, um die nachhaltige Deckung der Einforstungsrechte zu sichern oder Erschwernisse der Rechtsausübung auszuschließen.
Liegenschaftsteilung
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teils der Einforstungsrechte auf die Trennstücke gegen angemessene Entschädigung. Die Agrarbehörde hat bei ihrer Entscheidung die Interessen der berechtigten und der belasteten Liegenschaft und die Versagungsgründe des § 4 Abs. 1 zu berücksichtigen.
(2) Wird eine berechtigte Liegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde zu bestimmen, mit welchem Liegenschaftsteil die Einforstungsrechte künftig verbunden sein sollen. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 4 Abs. 1 vorliegt.
(3) Eine Genehmigung nach Abs. 2 ist nicht erforderlich für die Abschreibung von Grundstücken oder Trennstücken, wenn
1. | diese im Grundbuch nicht als Bauflächen ersichtlich gemacht sind, | |||||||||
2. | deren Flächenausmaß weder 2.000 m² noch ein Fünftel der Gesamtfläche der berechtigten Liegenschaft übersteigt und | |||||||||
3. | keine Einforstungsrechte mit übertragen werden. |
(4) Bei einer Teilung der belasteten Liegenschaft bleibt der Rechtsbestand der Einforstungsrechte unberührt, solange nicht eine Entlastung erfolgt. Ein Trennstück mit einem Ausmaß bis zu 5.000 m² darf nur nach vorheriger Entlastung (§ 5) von der belasteten Liegenschaft abgetrennt werden; ohne diese Entlastung darf die Teilung der belasteten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Ein Trennstück mit einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² darf nur mit Genehmigung der Agrarbehörde von der belasteten Liegenschaft abgetrennt werden; ohne diese Genehmigung darf die Teilung der belasteten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist, sind mit der Genehmigung Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben.
Gegenstand und Umfang der Neuregelung
(1) Die Neuregelung bezweckt die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunde oder eines Neuregelungsbescheids, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen der berechtigten oder der belasteten Liegenschaft zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.
(2) Durch die Neuregelung darf unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 die Gesamtbelastung für die verpflichtete Partei nicht erhöht und der Gesamtwert der Nutzungen für jede berechtigte Partei nicht geschmälert werden. Allfällige Gegenleistungen der berechtigten Partei sind immer in Geld abzulösen.
(3) Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist, sind im Neuregelungsbescheid Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben.
Neuregelung von Holz- und Streubezugsrechten
(1) Die Neuregelung von Holz- und Streubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
1. | die Festlegung der belasteten Grundstücke und der Bezugsorte; | |||||||||
2. | die Zeit und die Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und sonstigen Forstprodukten; | |||||||||
3. | die Art der Bringung und die allfällige Errichtung und Erhaltung von Bringungsanlagen sowie die Wegeordnung (Benützungsregelungen); | |||||||||
4. | die allfällige genauere Bestimmung der Menge und der Beschaffenheit der gebührenden Forstprodukte sowie ihres Preises bei entgeltlichem Bezug; | |||||||||
5. | die künftige Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die Deckung der Einforstungsrechte bei der gegenwärtigen Bewirtschaftung nicht nachhaltig gesichert ist; | |||||||||
6. | Bestimmungen über die gleichzeitige Inanspruchnahme und Übernahme mehrerer Jahresbezüge im Vorhinein und im Nachhinein, über den Verfall nicht angemeldeter, nicht zeitgerecht zur Abmaß bereitgestellter oder nicht übernommener Holz- und Streumengen sowie über die Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden; | |||||||||
7. | allfällige Holzbezugsrechte, die für den Elementar- oder Bedarfsfall zustehen; | |||||||||
8. | allfällige Gewerbeholzbezüge. |
(2) Bei der Regelung des Rechts auf den Bezug von Elementarholz (Abs. 1 Z. 7) ist festzustellen, für welche Objekte und in welchem Ausmaß der berechtigten Partei nach einem Elementarereignis ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Holzbezug gebührt. Für die Feststellung des Höchstmaßes des Elementarholzbezugsrechts (§ 23 Abs. 4) sind die Verhältnisse zur Zeit der Regulierung maßgebend.
(3) Wenn es sich als zweckmäßig erweist und eine Gefährdung des Betriebs der verpflichteten Partei nicht eintritt, kann die Agrarbehörde die Holz- und Streubezüge der berechtigten Partei in Holz- und Streuabgaben der verpflichteten Partei umwandeln, Holzbezüge jedoch nur mit Zustimmung beider Parteien. Im Fall einer solchen Umwandlung ist das belastete Grundstück so zu bewirtschaften, dass die gebührenden Einforstungsrechte voll gesichert bleiben. Werden die Holz- und Streuabgaben nicht pflichtgemäß geleistet, ist die Umwandlung aufzuheben.
(4) Die Agrarbehörde bestimmt auch, ob und inwieweit der Ersatz von Holz und Streu durch andere zweckdienliche Mittel zulässig ist.
Neuregelung von Weiderechten
(1) Die Neuregelung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
1. | die Festlegung der belasteten Grundstücke; | |||||||||
2. | die Neuordnung von Wald und Weide im Sinn einer vollständigen oder teilweisen Trennung; | |||||||||
3. | die Anweisung der Weideplätze unter Berücksichtigung einer allfälligen Einschränkung der Weideausübung durch Neuaufforstungen, Naturverjüngung oder Schonungslegung; | |||||||||
4. | allfällige Rodungen und Schwendungen auf belasteten Grundstücken; | |||||||||
5. | eine allfällige Überschirmung von belasteten Grundstücken; | |||||||||
6. | die Weidezeit, die Viehgattung und die Viehzahl; | |||||||||
7. | die Anmeldung des aufzutreibenden Viehs und die Festlegung, ob Fremdvieh aufgetrieben werden darf; | |||||||||
8. | den Auf- und Durchtrieb von Vieh sowie die Viehtränke; | |||||||||
9. | die Errichtung und Erhaltung von Zäunen und die Art der Abhaltung des Weideviehs von schutzwürdigen Flächen; | |||||||||
10. | die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Wegen, Gebäuden und sonstigen Anlagen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Weideertragsfähigkeit; | |||||||||
11. | die Einstände und die Schneeflucht für das Vieh. |
(2) Verfügt die Agrarbehörde zur Sicherung der Forstkulturen gegen das Weidevieh die Einzäunung von Grundflächen oder Maßnahmen zum Einzelschutz von Forstpflanzen, hat die verpflichtete Partei das erforderliche Material für die erstmalige Errichtung sowie die laufende Erhaltung in einem unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand an einem oder mehreren für die Verwendung günstigen Orten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die berechtigte Partei trägt den Arbeitsaufwand der Schutzmaßnahmen.
(3) Die Kosten von sonstigen Maßnahmen und Anlagen hat die Partei zu tragen, zu deren Vorteil die Maßnahmen und Anlagen realisiert werden. Gegebenenfalls hat die Aufteilung der Kosten auf mehrere Parteien nach Maßgabe ihres jeweiligen Vorteils unter Berücksichtigung des Rechtsumfangs zu erfolgen.
Trennung von Wald und Weide
(1) Bei der Neuregelung ist eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Zuordnung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet bereits vorhandener oder neu zu schaffender Reinweideflächen unter gänzlicher oder teilweiser Entlastung der übrigen belasteten Grundstücke von den Weiderechten anzustreben. Ist eine solche Neuregelung nicht anders durchführbar, können auch bisher nicht belastete Grundstücke der verpflichteten Partei herangezogen werden, wenn ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Bei den in der Regulierungsurkunde oder in einem Neuregelungsbescheid angeführten Viehgattungen ist von folgendem täglichen Futterbedarf, gerechnet in Kilogramm Heu von durchschnittlicher Qualität, auszugehen:
Kuh, Ochse oder Stier 13,00;
Jungrind 6,50;
Pferd 26,00;
Schaf, Ziege oder Schwein 2,17.
Enthält die Regulierungsurkunde oder ein Neuregelungsbescheid den Sammelbegriff "Rinder" ohne nähere Bezeichnung von Gattung und Alter, ist von einem täglichen Futterbedarf von 9,75 Kilogramm Heu je Rind auszugehen.
(3) Für die Ermittlung des Weideflächenbedarfs ist der bei ordentlicher Bewirtschaftung erzielbare Ertrag maßgebend. Dabei sind insbesondere die Boden- und Wuchsverhältnisse, die Höhenlage, das Klima und der Wildtierbestand zu berücksichtigen.
(4) Im Fall der Einzäunung der Reinweidefläche darf die berechtigte Partei die Reinweidefläche ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend bewirtschaften und ist an die Bestimmungen der Urkunden über Weidezeiten, Viehgattungen und Zahl der Weidetiere nicht gebunden, soweit die Agrarbehörde nichts anderes verfügt. Bei einer späteren Ablösung des Weiderechts ist aber der urkundliche Rechtsumfang zugrunde zu legen.
(5) Die durch die Trennung von Wald und Weide gebildeten Reinweideflächen müssen so bewirtschaftet werden, dass ihr Ertrag die Weiderechte nachhaltig deckt.
Regulierung
Die Bestimmungen der §§ 7 bis 11 gelten sinngemäß auch für die erstmalige Regulierung von Einforstungsrechten.
Ablösung durch Abtretung von Grund
(1) Bei der Ablösung von Einforstungsrechten durch Abtretung von Grund sind aus den belasteten Grundstücken, sofern keine andere Vereinbarung erzielt wird, solche Grundflächen auszuwählen, die nach ihrer nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei ordentlicher Bewirtschaftung die vollständige Deckung der abzulösenden Einforstungsrechte nachhaltig sichern. Bei der Ablösung von Weiderechten einschließlich der Waldweiderechte sind vorrangig Reinweideflächen heranzuziehen. Sind ausreichende Reinweideflächen nicht vorhanden, kann auch Waldboden in Reinweidefläche umgewandelt werden, wenn eine solche Rodung zulässig ist. Hinsichtlich des Futter- und Weideflächenbedarfs gilt § 11 Abs. 2 und 3.
(2) Aus den nicht belasteten Grundstücken dürfen gegen den Willen der verpflichteten Partei Ablösungsflächen nur soweit herangezogen werden, als ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist und Grundflächen gemäß Abs. 1 nicht vorhanden sind.
(3) Bei der Festlegung und Abgrenzung des Ablösungsgrundstücks ist die Agrarstruktur zu berücksichtigen und die Abrundung des Besitzes der Parteien anzustreben.
(4) Wo nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und nach den Standortverhältnissen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen vorrangige Bedeutung hat, ist die Ablösung von Einforstungsrechten durch Abtretung von Waldflächen nur dann zulässig, wenn die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes gesichert ist. Soweit Streubezugsrechte nicht durch die für andere Zwecke abgetretenen Waldgrundstücke gedeckt werden können, ist für deren Ablösung durch Abtretung von Wald die Zustimmung der verpflichteten Partei erforderlich.
Bewertung der Ablösungsfläche und Entschädigung
(1) Die Agrarbehörde hat den Wert der abzulösenden Einforstungsrechte und den Wert der abzutretenden Grundflächen festzustellen. Dabei sind Wertermittlungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Die Differenz zwischen dem Wert der abzulösenden Einforstungsrechte und dem Wert der abzutretenden Grundflächen ist in Geld abzugelten.
(2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen sind insbesondere die Nutzungsmöglichkeiten für die bisherige Eigentümerin oder den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen zu berücksichtigen. Der Wert der abzulösenden Einforstungsrechte ist gemäß § 13 Abs. 2 zu ermitteln.
(3) Ist auf der verbleibenden Restfläche jenes Grundkomplexes, aus dem das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Bewirtschaftung mehr möglich, kann die verpflichtete Partei die Einlösung dieser Restfläche verlangen.
(4) Die Zustimmung der berechtigten Partei zur Ablösung in Grund ist erforderlich, wenn die in Geld zu entschädigende Differenz (Abs. 1) den halben Wert der Einforstungsrechte übersteigt oder wenn der Wert einer einzulösenden Restfläche (Abs. 3) ein Viertel des Werts der Einforstungsrechte übersteigt. Übersteigt der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Werts der abzulösenden Einforstungsrechte, ist eine Ablösung nur mit Zustimmung der verpflichteten Partei möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablösung von den Eigentümerinnen oder Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaft direkt an die verpflichtete Partei zu leisten.
Ablösungsgrundstück
(1) Die auf der belasteten Liegenschaft haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des Ablösungsgrundstücks.
(2) Andere auf dem Ablösungsgrundstück haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trennstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Lasten nicht auf das abzuschreibende Trennstück beziehen. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Anlagen, wie zum Beispiel Wege, für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben.
(3) Das Ablösungsgrundstück tritt hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle des abgelösten Einforstungsrechts, soweit nichts anderes bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
(4) Das Ablösungsgrundstück ist im Grundbuch als solches zu bezeichnen. Dabei ist die Liegenschaft anzuführen, an deren Eigentümerin oder Eigentümer es abgetreten worden ist, wenn es nicht dieser Liegenschaft zugeschrieben wird. Wird das Ablösungsgrundstück der früher berechtigten Liegenschaft zugeschrieben, darf es nur mit Genehmigung der Agrarbehörde von dieser Liegenschaft abgetrennt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Ablösungsgrundstück für die Liegenschaft aus wirtschaftlichen Gründen dauernd entbehrlich ist. Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung ist im Grundbuch die Bezeichnung des Grundstücks als Ablösungsgrundstück von Amts wegen zu löschen.
Mehrzahl von Berechtigten
(1) Stehen mehreren Berechtigten Einforstungsrechte auf demselben Grundstück zu, hat die Ablösung durch Abtretung von Grund im Regelfall an die Gesamtheit der Berechtigten ungeteilt als agrargemeinschaftliche Liegenschaft im Sinn des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73, zu erfolgen.
(2) Bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit kann die Ablösung auch durch die Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum erfolgen.
Ablösung in Geld
Die Ablösung eines Einforstungsrechts in Geld ist zulässig, wenn
1. | das Einforstungsrecht für die berechtigte Liegenschaft aus wirtschaftlichen Gründen, wie etwa durch den Eintritt eines dauernden Ersatzes, dauernd entbehrlich ist, oder | |||||||||
2. | die belasteten Grundstücke dauernd außer Stande sind, das Einforstungsrecht zu decken, und entweder die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstücks aus dem Besitz der verpflichteten Partei unzulässig ist oder durch die Zuweisung eines solchen Grundstücks eine wesentliche Wirtschaftserschwernis für die berechtigte Partei eintreten würde. Ist die mangelnde Deckung ausschließlich auf von der verpflichteten Partei nicht verschuldete Ursachen zurückzuführen, zum Beispiel auf Elementarereignisse, besteht kein Ablösungsanspruch. |
Ersatzleistungen
(1) Finden die Einforstungsrechte aus den belasteten Grundstücken vorübergehend keine ausreichende Deckung, hat die verpflichtete Partei dafür nach Abs. 2 und 3 Ersatz zu leisten.
(2) Sind die belasteten Grundstücke Wald, tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Einforstungsrechte im belasteten Wald, sei es, weil dieser in einer die Einforstungsrechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines Verschuldens der verpflichteten Partei, keine genügende Deckung finden. Sind die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald, tritt die Ersatzleistung nur im Fall eines Verschuldens der verpflichteten Partei ein.
(3) In den im Abs. 2 bezeichneten Fällen ist für die Deckung der Einforstungsrechte zunächst durch Heranziehung der in der Regulierungsurkunde angeführten Aushilfsgrundstücke vorzusorgen. Kann auf diese Weise kein ausreichender Ersatz gewährt werden, ist ein anderes Grundstück der verpflichteten Partei auch ohne ihre Zustimmung heranzuziehen oder es ist von dieser in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Kann kein Ersatz erzielt und auch keine Vereinbarung erreicht werden, hat die berechtigte Partei für den nicht gedeckten Teil der Einforstungsrechte Anspruch auf eine jährliche Rente, die auf der belasteten Liegenschaft sicherzustellen ist, soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ablösung in Geld (§ 18) vorliegen.
(4) Rentenbezugsrechte gemäß Abs. 3 bilden ein Zugehör der berechtigten Liegenschaft und sind im Gutsbestandsblatt der Grundbuchseinlage dieser Liegenschaft ersichtlich zu machen. Die Absonderung ist nur mit Bewilligung der Agrarbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Absonderung den Zielen nach § 1 Abs. 1 nicht widerspricht.
(5) Die Ersatzleistungen der verpflichteten Partei sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der Einforstungsrechte eingeschränkt. Während dieses Zeitraums sind der verpflichteten Partei nur Nutzungen gestattet, welche die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht beeinträchtigen.
Vorausbezüge bei größeren Waldschäden
Werden die Holzvorräte der belasteten Grundstücke durch abiotische oder biotische Schäden, wie zum Beispiel Wind, Schnee, Feuer, Insekten, Pilze oder Schadstoffimmissionen, erheblich vermindert, sodass die künftige Deckung der Holz- und Streubezugsrechte nicht gesichert ist, kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei auch außerhalb eines Neuregelungsverfahrens angemessene Vorausbezüge der berechtigten Partei aus dem Schadholz und die Auflösung der aufgesparten Nutzungen verfügen.
Erlöschen des Anspruchs auf Elementarholzbezug
Der Anspruch auf einen Elementarholzbezug erlischt für den einzelnen Fall, wenn
1. | das beschädigte oder zerstörte Objekt vor der Meldung an die verpflichtete Partei (§ 23 Abs. 1) wieder hergestellt worden ist oder | |||||||||
2. | die berechtigte Partei nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt des Schadensfalls einen Antrag gemäß § 23 Abs. 2 stellt. |
Holzbezugsrecht im Bedarfsfall
(1) Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde oder einem Neuregelungsbescheid ein Holzbezugsrecht zur Erhaltung von Objekten nur für den Bedarfsfall zu (Bedarfsholzbezugsrecht), hat die berechtigte Partei der verpflichteten Partei den Eintritt des Bedarfsfalls unter gleichzeitiger Bekanntgabe der erforderlichen Holzmenge vor der Durchführung der Erhaltungsmaßnahme zu melden. Die verpflichtete Partei hat der berechtigten Partei die gebührende Holzmenge ohne Verzögerung, spätestens aber sechs Monate nach der Meldung anzuweisen.
(2) Führt die berechtigte Partei die Erhaltungsmaßnahme vor der im Abs. 1 vorgesehenen Meldung durch, verliert sie ihren Anspruch auf den Bezug von Bedarfsholz für den einzelnen Fall; dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen wegen Gefahr in Verzug.
(3) Wird für eine Erhaltungsmaßnahme ein anderes Material als Holz verwendet, gebührt der berechtigten Partei Holz am Stock in einer solchen Menge und Qualität, die erforderlich gewesen wäre, um die Maßnahme in Holz auszuführen.
Gewerbeholz
(1) Gewerbeholz ist jenes Holz, dessen Bezug für die Ausübung eines auf der berechtigten Liegenschaft betriebenen Gewerbes eingeräumt wurde. Ist in der Regulierungsurkunde oder in einem Neuregelungsbescheid ein Gewerbeholzbezug nicht ziffernmäßig festgesetzt, gilt jene Holzmenge als Gewerbeholz, die den regulierten Holzbezug vergleichbarer Liegenschaften ohne Gewerbeholzrecht übersteigt.
(2) Wird das Gewerbe ganz oder teilweise vorübergehend nicht ausgeübt, hat die Agrarbehörde auf Antrag der verpflichteten Partei das Gewerbeholzrecht auf die Dauer der Nichtausübung des Gewerbes ganz oder teilweise ruhend zu stellen.
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Senate.
(2) Dem Senat hat eine auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(6) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
1. | mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens, | |||||||||
2. | durch Tod, | |||||||||
3. | durch Verzicht oder | |||||||||
4. | durch Amtsenthebung. | |||||||||
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam. |
(7) Der Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG) des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
1. | eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert, | |||||||||
2. | auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, | |||||||||
3. | unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder | |||||||||
4. | ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
(8) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(9) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
Vermessung und Vermarkung
(1) Die Agrarbehörde kann die zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz erforderlichen Vermessungen und Vermarkungen unter sinngemäßer Anwendung des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, vornehmen oder durch dazu befugte Personen vornehmen lassen.
(2) Die Kosten der Kennzeichnung von Grundgrenzen sind von den Parteien nach Maßgabe ihres Vorteils aus der Kennzeichnung zu tragen.
(1) Die Organe der Agrarbehörde und des Landesverwaltungsgerichts sowie die befugten Personen im Sinn des § 28 Abs. 1 sind zur Erfüllung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Aufgaben berechtigt,
1. | Grundstücke, Gebäude oder sonstige Anlagen zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren, | |||||||||
2. | Messungen, Überprüfungen und Vermarkungen durchzuführen. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Hievon ist die verfügungsberechtigte Person vorher - in dringenden Fällen nur soweit es möglich ist - zu verständigen. Für verbleibende Schäden ist angemessene Schadloshaltung zu leisten. Ersatzansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Die Überprüfungstätigkeit gemäß Abs. 1 darf von niemandem behindert werden.
(4) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei der Wahrnehmung ihrer Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß Abs. 1 und 3 einen ihre Organschaft oder Befugnis bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen der verfügungsberechtigten Person vorzuweisen.
(5) Zur Durchsetzung der Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß Abs. 1 und 3 dürfen die Organe der Agrarbehörde erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt setzen. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
Parteien
(1) In allen Verfahren nach diesem Landesgesetz haben die Eigentümerinnen und Eigentümer der berechtigten und belasteten Liegenschaften Parteistellung.
(2) In den Verfahren nach § 4 Abs. 1 und 2 haben auch die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Liegenschaften, auf die ein Einforstungsrecht ganz oder teilweise übertragen werden soll, Parteistellung.
(3) Andere Personen und Organisationen haben nur insoweit Parteistellung, als ihnen nach den von der Agrarbehörde anzuwendenden Gesetzesbestimmungen Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
Das Landesverwaltungsgericht hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(1) Bei einem Eigentumswechsel treten die Erwerberinnen und Erwerber einer berechtigten oder belasteten Liegenschaft in ein anhängiges Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet; sie sind insbesondere an die durch Erklärungen der Rechtsvorgängerinnen und Rechtsvorgänger geschaffene Rechtslage und an die Bescheide der Agrarbehörde gebunden.
(2) Erklärungen, die während des Verfahrens vor bzw. gegenüber der Agrarbehörde oder vor bzw. gegenüber dem Landesverwaltungsgericht abgegeben wurden, und Vereinbarungen, die mit Genehmigung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurden, bedürfen weder einer Zustimmung durch dritte Personen noch einer Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts widerrufen werden. Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
Übergangsverfügungen
(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen einstweilige Verfügungen treffen, um einen angemessenen Übergang in die Neuordnung von Einforstungsrechten zu erzielen. Insbesondere kann durch eine solche Verfügung der Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Maßnahmen in Kraft treten oder durchzuführen sind.
(2) Im Übrigen wird die Rechtsausübung während eines Verfahrens zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung von Einforstungsrechten nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während eines solchen Verfahrens zulässig.
Sonderbestimmungen für die Entlastung
(1) Die Agrarbehörde hat die beabsichtigte Entlastung nach § 5 an der Amtstafel der Agrarbehörde und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen die Liegenschaften situiert sind, auf die sich das Verfahren bezieht, während einer Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Die beabsichtigte Entlastung kann zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Eine Kundmachung ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen für die Entlastung offenkundig nicht vorliegen.
(2) Parteien, die nicht spätestens am letzten Tag der Kundmachungsfrist gemäß Abs. 1 eine Einwendung gegen den Antrag erheben, verlieren das Recht, gegen einen die Entlastung verfügenden Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben. Auf diese Rechtsfolge ist in den Kundmachungen nach Abs. 1 und in den Verständigungen nach Abs. 4 hinzuweisen.
(3) Sind die berechtigten Parteien in einer Einforstungsgenossenschaft oder in einem Verband von Einforstungsgenossenschaften organisiert, sind diese über den Antrag zu informieren. Diese sind dabei berechtigt, zum Antrag Stellung zu nehmen.
(4) Beträgt das Ausmaß der zu entlastenden Grundfläche mehr als 500 m², hat die Agrarbehörde den Antrag unverzüglich den bekannten berechtigten Parteien zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die §§ 94 und 96 bis 100 des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (Oö. FLG 1979) gelten sinngemäß.
(2) Wird durch einen Bescheid der Agrarbehörde oder ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ein Einforstungsrecht festgestellt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. In einem solchen Fall bedarf es nicht der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39). (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Einforstungsrechte, die den an einer Agrargemeinschaft anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften zwecks Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft und sind daher im Grundbuch bei dieser und nicht bei den einzelnen Stammsitzliegenschaften einzutragen.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Wald- und Weideservitutenlandesgesetz - WWG., LGBl. Nr. 2/1953, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 3/2006, außer Kraft.
(3) Alle auf Grund der bisherigen einforstungsrechtlichen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsakte bleiben in Kraft, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist; sie sind gegebenenfalls einem weiteren Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zugrunde zu legen.
(4) Dieses Landesgesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden.
§ 1Paragraph eins, | Ziele und Anwendungsbereich |
§ 2Paragraph 2, | Rechtsgrundsätze |
§ 3Paragraph 3, | Holz- und Streubezugsrechte |
§ 4Paragraph 4, | Übertragung von Einforstungsrechten |
§ 5Paragraph 5, | Entlastung |
§ 6Paragraph 6, | Liegenschaftsteilung |
§ 7Paragraph 7, | Voraussetzungen der Neuregelung |
§ 8Paragraph 8, | Gegenstand und Umfang der Neuregelung |
§ 9Paragraph 9, | Neuregelung von Holz- und Streubezugsrechten |
§ 10Paragraph 10, | Neuregelung von Weiderechten |
§ 11Paragraph 11, | Trennung von Wald und Weide |
§ 12Paragraph 12, | Regulierung |
§ 13Paragraph 13, | Grundsätze der Ablösung |
§ 14Paragraph 14, | Ablösung durch Abtretung von Grund |
§ 15Paragraph 15, | Bewertung der Ablösungsfläche und Entschädigung |
§ 16Paragraph 16, | Ablösungsgrundstück |
§ 17Paragraph 17, | Mehrzahl von Berechtigten |
§ 18Paragraph 18, | Ablösung in Geld |
§ 19Paragraph 19, | Sicherungsverfügungen |
§ 20Paragraph 20, | Nutzungsplan der belasteten Grundstücke |
§ 21Paragraph 21, | Ersatzleistungen |
§ 22Paragraph 22, | Vorausbezüge bei größeren Waldschäden |
§ 23Paragraph 23, | Ansprüche aus einem Elementarholzbezugsrecht |
§ 24Paragraph 24, | Erlöschen des Anspruchs auf Elementarholzbezug |
§ 25Paragraph 25, | Holzbezugsrecht im Bedarfsfall |
§ 26Paragraph 26, | Gewerbeholz |
§ 27Paragraph 27, | Zuständigkeit |
§ 27aParagraph 27 a, | Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht |
§ 28Paragraph 28, | Vermessung und Vermarkung |
§ 29Paragraph 29, | Inanspruchnahme von Liegenschaften |
§ 30Paragraph 30, | Parteien |
§ 30aParagraph 30 a, | Übermittlungspflicht |
§ 31Paragraph 31, | Rechtsnachfolge; Parteienerklärungen; Vereinbarungen |
§ 32Paragraph 32, | Verfahren zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung; Zuständigkeitskonzentration |
§ 32aParagraph 32 a, | Automationsunterstützte Datenverarbeitung |
§ 33Paragraph 33, | Umweltverträglichkeitsprüfung |
§ 34Paragraph 34, | Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung |
§ 35Paragraph 35, | Übergangsverfügungen |
§ 36Paragraph 36, | Sonderbestimmungen für die Entlastung |
§ 37Paragraph 37, | Grundbuch; Grundsteuerkataster; Grenzkataster |
§ 38Paragraph 38, | Strafbestimmungen |
§ 39Paragraph 39, | Verweisungen |
§ 40Paragraph 40, | In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen |