(1) Die §§ 94 und 96 bis 100 des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (Oö. FLG 1979) gelten sinngemäß.
(2) Wird durch einen Bescheid der Agrarbehörde oder ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ein Einforstungsrecht festgestellt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. In einem solchen Fall bedarf es nicht der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39). (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Einforstungsrechte, die den an einer Agrargemeinschaft anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften zwecks Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft und sind daher im Grundbuch bei dieser und nicht bei den einzelnen Stammsitzliegenschaften einzutragen.
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