5. ABSCHNITT
ELEMENTARHOLZ, BEDARFSHOLZ UND GEWERBEHOLZ
Ansprüche aus einem Elementarholzbezugsrecht
(1) Steht einer Liegenschaft ein Holzbezugsrecht zur Wiederherstellung eines durch einen Brand oder durch ein anderes Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Objekts zu, hat die berechtigte Partei der verpflichteten Partei den Eintritt des Schadensfalls unter Bekanntgabe der geschätzten erforderlichen Holzmenge zu melden. Diese Meldung hat innerhalb von vier Wochen nach der Kenntnisnahme vom Schadensfall zu erfolgen.
(2) Erzielen die Parteien innerhalb von vier Wochen nach der Meldung des Schadensfalls keine Vereinbarung oder wird einer solchen Vereinbarung die Genehmigung versagt, hat die Agrarbehörde auf Antrag der berechtigten Partei auf Basis der Regulierungsurkunde oder eines Neuregelungsbescheids über den Elementarholzbezug zu entscheiden. Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist, sind im Bescheid Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben.
(3) Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:
1. | das Höchstmaß des Elementarholzbezugsrechts; | |||||||||
2. | die Art und Weise, in der das Objekt bisher bestanden hat und künftig wieder hergestellt werden soll; | |||||||||
3. | die erforderliche Menge an Bau- und Zeugholz unter Berücksichtigung allfälliger Abzugsposten und das dafür allenfalls zu entrichtende Entgelt. |
(4) Das Höchstmaß des Elementarholzbezugsrechts bildet die Holzmenge, angegeben in Rundholz, die zur Zeit der Regulierung in das Objekt eingebaut war. Vom Höchstmaß des Elementarholzbezugsrechts sind gegebenenfalls die aus einer nur teilweisen Beschädigung resultierenden und/oder die in der Regulierungsurkunde oder einem Neuregelungsbescheid vorgesehenen Abschläge abzuziehen. Gegebenenfalls ist auch das nach der Regulierungsurkunde oder einem Neuregelungsbescheid zu leistende Entgelt festzusetzen.
(5) Die verpflichtete Partei hat der berechtigten Partei das gebührende Elementarholz ohne unnötigen Aufschub möglichst in der Nähe des beschädigten oder zerstörten Objekts und mit möglichst günstiger Bringungsmöglichkeit anzuweisen, und zwar, wenn die Regulierungsurkunde oder ein Neuregelungsbescheid nichts anderes bestimmen, am Stock. Die Anweisung von nicht strittigen Holzmengen darf durch den Streit über einen Mehranspruch der berechtigten Partei nicht verzögert werden.
(6) Wird die Reparatur oder Wiedererrichtung eines Objekts ganz oder teilweise mit einem anderen Baumaterial als Holz ausgeführt, darf die berechtigte Partei die ihr gebührende Holzmenge veräußern oder sie der verpflichteten Partei am Stock entgeltlich überlassen.
(7) Das bei der Bearbeitung des Elementarholzes mit anfallende Holz, das nicht als Bau- und Zeugholz geeignet ist, ist auf ein allenfalls gebührendes Brennholzbezugsrecht anzurechnen.
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